Das Bild ist eine Landschaftsaufnahme, an deren Horizont man die Hochhäuser der Frankfurter Skyline sieht

Informationsübermittlungspflicht der Landkreise und Kommunen an das LfV

Eine Zusammenstellung von Informationen zur gesetzlichen Pflicht der Landkreise/Kommunen zur Übermittlung relevanter Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen in Form von FAQ (frequently asked questions).

Lesedauer:9 Minuten

Seit wann besteht für Landkreise/Kommunen die Verpflichtung, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV) für dessen Arbeit relevante Informationen zu übermitteln? Was ist die genaue gesetzliche Grundlage?

Die Übermittlungspflicht besteht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen (HVSG) vom 25. Juni 2018. Die Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen ist durch § 18 Absatz 1 HVSG geregelt. § 18 Absatz 1 HVSG besagt, dass öffentliche Stellen verpflichtet sind, dem LfV „die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne vorheriges Ersuchen des Landesamts zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts erforderlich sein können.“

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist Dienstleister der Demokratie und hält insbesondere die analytischen Kompetenzen zur Beurteilung jener Gefahren vor, die Demokratie und Menschenrechten durch verfassungsfeindliche Bestrebungen drohen.

Die Aufgaben des LfV sind in § 2 HVSG aufgeführt. In § 2 Absatz 2 (HVSG) heißt es: „Aufgabe des Landesamts ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,

3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,

5. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes.“

Das LfV sammelt und analysiert Informationen über extremistische Bestrebungen, um wichtige Entscheidungsträger, beispielsweise in Politik, Behörden oder Landkreisen/Kommunen frühzeitig vor Gefahren für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung warnen zu können. So können diese rechtzeitig die jeweils erforderlichen Maßnahmen treffen.

Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sind für das LfV auch Hinweise öffentlicher Stellen hilfreich. Während die Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen früher im Ermessen der einzelnen Behörden lag (HVSG 1990, § 8 Absatz 1), gibt das neue HVSG eindeutig vor, dass eine Informationsübermittlung auch ohne vorheriges Ersuchen des LfV zu erfolgen hat. Damit sollen öffentliche Stellen inklusive der Landkreise/Kommunen beim Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stärker in die Pflicht genommen werden. Außerdem soll dem LfV ein Überblick über die in öffentlichen Stellen anfallenden relevante Informationen garantiert werden.

Die Landkreise/Kommunen haben dem LfV Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgeworden sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des LfV (siehe Frage 2.) erforderlich sein können.

Überall, wo Mitarbeiter von Kommunen mit der Öffentlichkeit in Kontakt treten, können sie mit Sachverhalten konfrontiert werden, die für die Arbeit des LfV relevant sind. Das Spektrum reicht von verfassungsfeindlichen Graffiti bis zu Übergriffen auf Behördenvertreter. Das LfV sammelt und bewertet Informationen aus verschiedenen extremistischen Phänomenbereichen (siehe Frage 2). Alle Hinweise auf Gruppierungen und Einzelpersonen, die diesen Phänomenbereichen anhand von Kennzeichen und Merkmalen zugerechnet werden können, sind für das LfV relevant. Das gilt auch für Hinweise auf Spionageaktivitäten und Organisierte Kriminalität.

Informationen können beispielsweise extremistische Kennzeichen und Symbole betreffen. Diese können als Schmierereien im öffentlichen Raum zu finden sein oder mit Personen in Verbindung stehen (szenetypische Tätowierungen etc.). Auch Informationen über die Verwendung bzw. Verbreitung extremistischer Inhalte sollten dem LfV übermittelt werden.

Informationen können auch Verhaltensweisen von Personen betreffen, etwa die Abmeldung von Kindern aus dem Kindergarten unter Bezugnahme auf religiöse Vorgaben (wie jene, Kontakte zu „Ungläubigen“ zu meiden). Gemeldet werden sollte dem LfV, wenn Spendenzahlungen an Organisationen getätigt werden sollen, die im Verfassungsschutzbericht genannt werden. Das gilt auch für Versuche, zu bestimmten, historisch konnotierten Daten (etwa 20. April – Geburtstag Adolf Hitlers) kommunale Liegenschaften für Feiern anzumieten.

Informationen können aber auch direkte extremistische Äußerungen betreffen, die eine ablehnende Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringen.

Diese Aufzählung ist illustrativ und beispielhaft – sie ist keineswegs erschöpfend zu verstehen.

Die Relevanzprüfung erfolgt durch das LfV. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des LfV erforderlich sein könnten, reichen aus (s. Frage 1). Im Zweifel ist es immer besser, eine Informationen zu übermitteln als dies nicht zu tun.

Nach § 18 Absatz 2 HVSG überprüft das LfV die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang sofort darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, werden sie unverzüglich gelöscht.

Mindestens so ausführlich wie nötig, um den Sachverhalt in seinen relevanten Facetten darzustellen.

Die Übermittlung sollte schriftlich (formlos) erfolgen. Entweder per Post an „Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, Postfach 3905, 65020 Wiesbaden oder per E-Mail an poststelle@lfv.hessen.de. Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, dass es sich um eine Übermittlung nach § 18 HVSG handelt. Außerdem sollte ein Kontakt/eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen angegeben werden.

Nein, die Übermittlung kann auch durch Einsichtnahme des LfV in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Einrichtung erfolgen, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde.

Das LfV nimmt die übermittelten Hinweise entgegen und bearbeitet diese dann in eigener Zuständigkeit. Ein Rückmeldung erfolgt nur, falls von Seiten des LfV noch Nachfragen zum übermittelten Sachverhalt bestehen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die E-Mail-Adresse: poststelle@lfv.hessen.de